Soloklampfer
New member
zum Landesfeuerwehrverband Bayern:
dort steht so schön geschrieben:
Folglich kann man eigentlich sagen, grundsätzlich kann man auf dem Weg zur Wache keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, lediglich kleinere Verstöße, bei denen man nachweislich niemanden gefährdet, können Folgenlos bleiben, da in §35 nicht zwischen Feuerwehrleuten unterschieden wird, die sich mit ihrem privaten PKW zur Wache begeben und denen, die im Einsatzfahrzeug zur Einsatzstelle fahren.
- Wobei das Ganze langsam zur Haarspalterei führt -
dort steht so schön geschrieben:
was für mich im Endeffekt dann doch fast nur heißt, dass man keine Sonderrechte hat. Auf den Webseiten der anderen beiden Links ist sinngemäß das Selbe zu lesen. Folglich kommt es, wie so oft, wahrscheinlich auf den Rechtsanwalt und die Stimmung des Richters an. Ich hab jedenfalls damal eingetrichtert bekommen, dass wir mit dem PKW keine Sonderechte haben. Einige Kameraden (auch ich selbst) haben dies auch schon schmerzlich feststellen müssen. Unsere Wache lag z.B. in einer Einbahnstraße, die zusätzlich noch 30 Zohne und Busbahnhof war. Da gehts damit los, das einige von Passanten die auf den Bus warteten angezeigt wurden, wegen Verkehrgefährdenden Verhalten (zu schnell), einige wurden geblitzt, Jemand wurde angezeigt, als er die (ca.150m) nachts halb 3 verkehrt herum in die Einbahnstraße fuhr (Unfall mit eingeklemmten Personen und trotzdem verurteilt), andere hat man dran bekommen, als sie über einen Parkplatz (in der Nähe) abkürzten und mich hat man mal erwischt, wie ich schnell mal über die Fußgängerbrücke gefahren bin (d.H. diese Brücke wird von Rettungswagen und dem Citybus genutzt und nur für den öffentlichen Verkehr eigentlich gesperrt, schnelll war ich auf der Brücke auch nicht und es ging um ein Wohnhausbrand mit eingeschlossenen Personen und auf der einzigen befahrbaren Brücke bzw. die Zufahrtstraßen herrschte Stau (min 30min Umweg) ->Ende: kein Erbarmen)Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar
Folglich kann man eigentlich sagen, grundsätzlich kann man auf dem Weg zur Wache keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, lediglich kleinere Verstöße, bei denen man nachweislich niemanden gefährdet, können Folgenlos bleiben, da in §35 nicht zwischen Feuerwehrleuten unterschieden wird, die sich mit ihrem privaten PKW zur Wache begeben und denen, die im Einsatzfahrzeug zur Einsatzstelle fahren.
- Wobei das Ganze langsam zur Haarspalterei führt -