Hallo!
Hier sind die entsprechenden Gesetze, hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt?
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die
Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise
mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer
auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu
fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe
bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7
des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§
313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Gruß Sven!
Hier sind die entsprechenden Gesetze, hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt?
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die
Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise
mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer
auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu
fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe
bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7
des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§
313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Gruß Sven!