Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Erfahrungen

Sven K.

Moderator
Teammitglied
Hallo!

Hier sind die entsprechenden Gesetze, hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt?

Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
StGB § 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die
Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise
mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer
auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu
fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe
bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7
des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§
313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311
Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.

Gruß Sven!
 
Hallo Sven,Erfahrung zum Glück noch nicht....


Das Problem mit Hausfriedensbruch ist aber,daß es ein Antragsdelikt ist und auf Bestreben des Eigentümers zur Anzeige gelangt.
Dieses kann gerade bei öffendlichen Geländen auch noch bis zu drei Wochen nachträglich erfolgen.
Also-wenn man von der Ordnungsmacht dort angetroffen wird,wo man nichts zu "suchen" hat und seine Personalien aufgenommen wurden,ist die Sache damit nicht ausgestanden....
Gerade die Leute die im öffendlichen Dienst beschäftigt sind bekommen dann von ihrem Dienstherren noch was extra auf die Mütze...(Dizi mit Lohnkürzung oder Degradierung)


In diesem Sinn,das elfte Gebot: Du sollst dich nicht erwischen lassen:wink:


Gruß Jürgen
 
Ich kenne das, wenn auch von der "anderen" Seite aus...


Landfriedensbruch dürfte im Hobby nicht vorkommen. Jedenfalls fällt mir gerade kein noch so beklopptes Beispiel ein :D

Hausfriedensbruch, evtl. in Verbindung mit Sachbeschädigung oder Diebstahl schon eher. Und dann gibt es mehrere Möglichkeiten.

Die Polizei stellt es fest:
Sie WIRD Anzeige erstatten, denn sie hat keine andere Wahl, wenn der Sachverhalt an sich klar ist. Und der ist klar, wenn man beim Durchkriechen des Zaunes nach oben blickt und jemanden polizeitypischer Uniform sieht :D Das reicht übrigens auch regelmäßig zur Durchsuchung von Person und mitgeführter Sachen, was noch zu ganz anderen unliebsamen Überraschungen führen kann - gegen die der Vorwurf Hausfriedensbruch dann wie die Parksünde wirkt. Die Polizei wird die Personalien zweifelsfrei feststellen und vor Feierabend ins Papier steigen. Das landet beim Staatsanwalt, nachdem der Beschuldigte noch mal zur Vernehmung geladen wurde. Der Geschädigte bekommt das Papier für die Strafantragstellung und hat 3 Wochen Zeit, sich die Sache zu überlegen. Kennt der Beschuldigte den Geschädigten und man einigt sich nach dem Motto: "Man kann über alles trinken" (sprich: kein Strafantrag) ist die Sache noch nicht ausgestanden. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren trotzdem weiterführen, wenn sie öffentliches Interesse sieht. Und das sieht sie immer öfter. Beispielsweise, wenn der Staatsanwalt noch einen Stapel ungeklärte Vorfälle im selben Objekt mit unbekannten Tätern auf dem Tisch liegen hat. Oder wenn der Beschuldigte kein unbeschriebenes Blatt ist. Es kann also trotz fehlenden Strafantrages sehr wohl mit einem Strafbefehl enden. Oder mit einer Gerichtsverhandlung, wenn man den nicht anerkennt. Disziplinarrechtliche Konsequenzen im ÖD wurden ja schon von Jürgen genannt.

Der Bürger stellt fest:
Das kann nun jeder sein, Besitzer, Pächter, Jagdpächter, Mieter, besorgter Bürger. Alle haben zunächst einmal das grundsätzliche Recht, den Verdächtigen festzuhalten und die Polizei zu rufen (auf frischer Tat betroffen oder verfolgt...). Notfalls auch mit angemessener Gewalt. Dumm, wenn es sich bei der feststellenden Personen um einen Polizeibeamten handelt. Der kann sich in den Dienst versetzen und hat dann andere (erweiterte) Rechte. Das geht dann also wie oben beschrieben weiter. Ist dieser eigentlich unwahrscheinliche Fall nicht eingetreten, kommt es auf die Intention des Feststellenden an. Der macht das ja nicht aus Spaß an der Freude, meist jedenfalls nicht. Vielleicht will er nur die Personalien haben, um dann doch nichts zu tun. Sozusagen zum Erschrecken. Wenn man sich vernünftig mit ihm unterhält und ihn überzeugen kann, das man weder was zerstört hat noch was wegtragen will, wird es vielleicht eine lange Freundschaft. Und es passiert gar nichts. Hüten sollte man sich vor "Überzeugungsarbeit", auch wenn der Feststellende schwächer und/oder die Tatverdächtigen in der Mehrzahl sind. Das erweitert nicht nur die Anzeige evtl. um Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung etc. pp., sondern erhöht auch die Aktivität der Ermittlungsbehörde enorm, die Schuldigen namhaft zu machen.
Kommt die Polizei zum Einsatz - beispielsweise, weil man seine Personalien nicht rausgeben wollte - wird die Sache amtlich bekannt. Dann siehe oben.

Neben der strafrechtlichen Problematik gibt es natürlich eine zivilrechtliche. Das nur nebenbei. Und die kann unabhängig von strafrechtlichen Entscheidungen wesentlich teurer werden. Da können in der endgültigen Summe auch schon mal 3000 Euro für 3 Meter Zaun zusammenkommen.

Das Grundproblem ist, das immer mehr Besitzer, Pächter etc. genervt von den Kosten und der Arbeit sind, die illegale Besucher verursachen. Und natürlich aufrüsten und mehr kontrollieren. Das verursacht erst einmal weitere Kosten und die wollen sie nicht allein tragen. Im Strafverfahren kann auch der zivilrechtliche Interessenausgleich mitentschieden werden, den Anzeigenden entlastet das von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten. Die kann er sich natürlich auch im Falle eines Zivilrechtsstreits wiederholen, aber in einer Gesellschaft, die zunehmend verarmt, ist das natürlich mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden. Der Kläger muß in Vorleistung gehen. Die Strafanzeige ist aus Betreiber-/ Besitzersicht eindeutig die bessere Wahl. Hat er bereits negative Erfahrungen gemacht, wird er diese Option nutzen.

Die paar Kröten für den Zaun sind es aber nicht allein. Auszug aus dem Handbuch für den Bunkerbekloppten (immer noch nicht veröffentlicht): "Die Tore stehen offen. Der Eingang wurde aufgebrochen und steht auch einladend weit offen. Vier Tage lang, denn von den Verantwortlichen hat keiner kontrolliert, obwohl die Wälder ringsherum häufig besucht werden und im Einzugsbereich einer Großstadt liegen. Der 12- jährige spaziert hinein und verletzt sich ernsthaft, weil ein schwer zu erkennender Schacht nicht gesichert und auch nicht auffallend gekennzeichnet war und er hineinfiel. Das wird eine interessante Gerichtsverhandlung, allerdings wohl nicht für euch. Denn ihr hattet die Verantwortung, ihr wusstet, dass der Zaun/ das Tor regelmäßig zerstört werden und der eigentliche Zugang zur Anlage dann offen ist. Ihr wusstet, dass die Wälder ringsum stark frequentiert sind und auch nicht weit von der nächsten Siedlung entfernt liegen. Der Staatsanwalt wird kundtun, ihr hättet es vorhersehen können und habt die notwendige Sorgfaltspflicht außer acht gelassen. Das wird wohl auch der Richter so sehen. Im Klartext heißt das, ihr seid Schuld und habt auch zivilrechtlich für die Folgen zu haften. Und das kann im Zweifelsfall sehr teuer werden." Auch daran denken natürlich die Betreiber, wenn sie rigeroser vorgehen.

Sorry, ist wieder ein Roman geworden...

Gruß

Dieter
 
Hier sind die entsprechenden Gesetze, hat jemand damit schon Erfahrungen gesammelt?
Warum fragst Du? Bist Du grad negativ aufgefallen?

Also Landfriedensbruch streichen wir gleich mal wieder:
Da musst Du schon mehr anstellen als in alten Kasernen
rumzustreifen oder im Wald nach Bunkern zu suchen.

Hausfriedensbruch.
Das ist auch ohne Roman einfach erklärt: Wo ein Zaun,
eine Mauer, eine Türe ist - da gehörst Du nicht hin.
Das ist Hausfriedensbruch.
Hausfriedensbruch ist übrigens auch, wenn man nicht
umfriedetes Gelände nach Aufforderung nicht verlässt.

Nun gibt's halt die Guten und die Bösen.

Die Guten sind wir.
Man vermeidet alles, was auffällt. Man bewegt sich
gedeckt. Man turnt nicht in Flecktarn rum und wundert
sich dann, dass das Team Grün-Weiss mal genauer sehen
will, ob eine Wehrsportgruppe im Walde übt.

Die Herren mit den Autos mit der blauen Rundumbeleuchtung
sind normalerweise auch recht entspannt - wenn man ihnen
schlüssig erklären kann, was man denn "da" genau treibt.

Und nun zu den Bösen.
Die gibt es offensichtlich auch. Ich darf da nur mal an
die vielen Ereignisse um Halberstadt erinnern. Oder an die
Schrottis. Oder an Zaunaufschneider.

Das macht man halt nicht.
Und wer es doch macht: Der kassiert halt eine Anzeige.
Zu recht.

Martin
 
Auch wenn es schon ein paar Jahre her ist, kann ich mit ruhigen Gewissen sagen, das ich noch nicht negativ aufgefallen bin. Es war einfach nur eine allgemeine Frage die viele beschäfftigt hat, ohne das gleich etwas vorliegen muss.

Gruß Sven!
 
Tja gerade das in flecktarn rumturnen betreffend. Es ist jedem freigestellt sich so zu kleiden wie es einen gefällt. Es sei denn, das durch die kKeidung kein Gesetz nach dem Strafkatalog verletzt wird,oder es gegen gute Sitten und Bräuche verstößt.
Ich selber bin sehr oft im Wald mit Flecktarn unterwegs und habe auch schon sehr oft Förster oder auch Polizei im bepflanzten Gebiet getroffen. Ich habe noch nie erlebt das ich aufgrund meiner Kleidung Ziel einer polizeilichen Ermittlung oder einer staataanwaltschaftlichen Untersuchung wurde.
Daraus gleich ein Politikum zu konstruieren halte ich nicht für angemessen.
Wer einen Zaun aufschneidet (ohne das es sein Eigentum ist) macht sich der Sachbeschädigung schuldig nach § 303 Stgb und ist Schadenersatzpflichtig.

Grüße aus der Mark Brandenburg.

Andreas
 
Meine Erfahrung sind auf einen Nenner zubringen.
"Wie man in den Wald hineinruft so schallt es heraus "
Ohne Brechstange,Eisensäge und Bolzenschneider mit einem Fotoapparat
kann man ziemlich jede Konfrontation entschärfen.auch wenn man Flecktarn trägt.Das ist nun mal die beste Kleidung für dieses Umfeld.Ich möchte außer mir meine Klamotten nicht kaputtzumachen und auch noch ein paar Tiere zu Gesicht bekommen.
Die Polizei will keinen Stress und ist froh einem" einsichtigen geringfügigen Gesetzesübertreter" zu begegnen.
Wachschutz ist unterschiedlich kommt aber am Ende auch zur Erkenntnis,das eine Anzeige nichts bringt.
Privatbesitzer gehören eigentlich zum größten Problem,aber wenn ich die Gelegenheit zum Fragen habe dann tu ich das auch,und wenn es mir verboten wird halte ich mich in Regel auch dran.
Fällt ein uns relevantes Gebiet mit einem Naturschutzgebiet zusammen
sind die Naturschützer eine Hilfe wenn sie merken,daß man sich an ihre Regeln halten will.
Das alles funktioniert nur wenn dem jeweiligen Gegenüber die Achtung entgegenbringt die er verkörpert und Provokationen vermieden werden.
Das schlimmste mit dem oben genannten Verhalten war dann für mich das unverzügliche verlassen des Objektes,mehr nicht.

Gruss dn10
 
Die Polizei läßt nie auch nur eine ,selbst "geringfügige" Gesetzesübertretung durchgehen. Ich genauso wenig, ich wäre meinen Job sofort los und dürfte mich wegen einer Straftat vor Gericht Verantworten.
Da ich so etwas nicht will und brauche mache ich lieber meinen Job gewissenhaft und im Rahmen der Dienstvorschriften. Immer unter Befolgung der Gesetze im Geltungsbereich des GG.
Wäre echt schön wenn jeder das so machen würde.
Wie gesagt ich bewege mich immer so das ich nicht angezählt werden kann.

Grüße aus der Mark!

Andreas
 
Die Polizei läßt nie auch nur eine ,selbst "geringfügige" Gesetzesübertretung durchgehen.


Hallo Pionier,ich wollte keinen Roman schreiben und so kann man eine Aussage schnell anders als gemeint interpretieren.Ein wenig Spielraum gibt es schon,ich versuche es mal an einem Beispiel.Wenn beide Seiten wissen,
im eigentlichen nicht betretbaren Gebiet gibt es eine ungesicherte Lücke und es ist sonst nichts passiert,dann wird schon mal Aufwand und Ergebnis abgeschätzt,solange nicht ein Spruch kommt wie "Ihr könnt mir garnichts"oder ähnlich.
Da ich täglich 8 h von Ordungshütern und Gesetzesvertretern aller Art abhängig bin sag ich nur bleib wie du bist.

Gruss dn10
 
Hallo Duene.
Haufriedensbruch ist ja ,wie schon geschrieben ein Antragsdelikt. Von daher hast Du schon Recht.
Das ist jetzt zwar etwas aus dem Ruder aber trotzdem. Bei einem Offizialdelikt entscheidet ein zuständiges Gericht in Form eines Staatsanwaltes ob eine Ermittlung weiter vorangetrieben wird oder nicht.Auch da ist immer die Gefährdung für die Öffentlichkeit das Maß aller Dinge. Offizialdelikt heißt ja das die Poliziei zwingend tätig zu sein hat.
Meine Dienstvorschriften sagen ja auch, habe ich einen "Kunden" der sich nicht Ausweisen will ( Fehlverhalten vorausgesetzt) und folgt auch nicht meiner Anweisung die Örtlichkeit zu verlassen, nehme ich den Betreffenden vorläufig fest und rufe die Polizei.
Die klärt dann den Rest. Immerhinn haben die Polizisten weit mehr Rechte als ich.
Dem muß ich Rechnung Tragen.
Bei einem Satz wie " Ihr könnt mir garnichts" schrillen bei mir alle Alarmglocken.

Grüße aus der Mark Brandenburg.

Andreas
 
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