Martin Kaule
Administrator
Hallo zusammen,
ich habe gestern zufällig von folgendem Sachverhalt erfahren, ich vemrute mal das es für den einen oder anderen von Interesse sein sollte:
Laut § 7 und 9 des Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz − StUG)
Link zum gesamten Gesetztext: http://www.bstu.bund.de/nn_712108/DE/Behoerde/Rechtsgrundlagen/StUG/stug__node.html__nnn=true
Eigentlich auch verständlich.
BG
Martin
ich habe gestern zufällig von folgendem Sachverhalt erfahren, ich vemrute mal das es für den einen oder anderen von Interesse sein sollte:
Laut § 7 und 9 des Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz − StUG)
§ 7 - Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.
§ 9 - Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
Link zum gesamten Gesetztext: http://www.bstu.bund.de/nn_712108/DE/Behoerde/Rechtsgrundlagen/StUG/stug__node.html__nnn=true
Eigentlich auch verständlich.
BG
Martin