Anzeigepflicht von Akten...

Martin Kaule

Administrator
Hallo zusammen,

ich habe gestern zufällig von folgendem Sachverhalt erfahren, ich vemrute mal das es für den einen oder anderen von Interesse sein sollte:

Laut § 7 und 9 des Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz − StUG)

§ 7 - Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten

(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.

§ 9 - Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.

Link zum gesamten Gesetztext: http://www.bstu.bund.de/nn_712108/DE/Behoerde/Rechtsgrundlagen/StUG/stug__node.html__nnn=true

Eigentlich auch verständlich.

BG
Martin
 
Laut § 7 und 9 des Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz − StUG)

Martin,
richtig "interessant" wird das i.V.m. § 45 - Bußgeldvorschriften

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten herausgibt oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftragten nicht überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden."

Gruß M.
 
Es drängt sich mir der Vergleich zu einem gestohlenem Gemälde auf. Man hat es zwar, darf es niemanden zeigen, geschweige denn fotografieren und folglich irgendwo das Foto zeigen. Die Geldbuße ist wirklich saftig!
 
Da gibt es wohl noch Sonderregeln die nicht im Gesetz stehen, alle Unterlagen haben die von anderen Bundesbehörden nicht bekommen.
 
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