Hallo allerseits,
zur zeitlichen Einordnung von Bauwerken bzw. als Hinweis auf den Nutzer verwende ich im Internet die jeweilige Landesflagge in Form eines kleinen Icons.
Problematisch stellt sich dies bei der Zeit 1933-45 dar. Die Verwendung der Flagge mit dem verfassungsfeindlichen Symbol in der Mitte fällt unter den §86 StGB. Allerdings gibt es für Zwecke der Forschung, geschichtlichen Darstellung etc. Ausschlussgründe im §86a, Absatz 3, die nach meiner Meinung für eine Dokumentation von ehemaligen Militärobjekten zutreffend sind.
Sollte man sich so weit aus dem Fenster lehnen und die Flagge unter Berufung auf den §86a veröffentlichen? Unser Hobby wird ohnehin leider schnell in die rechte Ecke abgeschoben. Hat jemand Erfahrungen mit dieser Problematik gemacht?
Gruß Jens
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